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Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935 kodifizierte die damals herrschende wirtschaftliche Praxis, nach der die Energieversorgungsunternehmen (meist Stadtwerke) sich durch ausschließliche Konzessionsverträge mit den Kommunen und gegenseitige Demarkationsverträge Gebietsmonopole sicherten.
Der Ausschluss des Wettbewerbs durch diese Regelungen diente dem in der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes von 1935 formulierten Ziel, „die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten“, was auf Gemeindeebene auch schon Ziel des Munizipalsozialismus war. Dieses Ziel sollte durch den Erhalt einer dezentralisierten Energieversorgung erreicht werden. Die Energieversorgung – einheitlich als Netzbetrieb und Energielieferung verstanden – wurde als natürliches Monopol angesehen; auf Grundlage dieser Annahme ist es durchaus folgerichtig, wenn die Präambel davon spricht, durch das Gesetz sollten „volkswirtschaftlich schädigende Auswirkungen des Wettbewerbs“ verhindert werden.
Die Entscheidung für eine Stärkung der dezentralen Energieversorgung diente aber zugleich militärischen Zwecken: Die herrschende NSDAP wollte eine Energieversorgung durch zentrale Großkraftwerke vermeiden, da diese Ziele für Luftangriffe hätten darstellen können. In diesem Ziel sowie in der starken Betonung des Gemeinwohls und dessen Sicherung durch das Führerprinzip wird der nationalsozialistische Einschlag deutlich. Dennoch war das Gesetz in seiner konkreten Ausgestaltung eher technischer Natur. Mit geringen Änderungen blieb es, obwohl umstritten, für mehr als 50 Jahre nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in Kraft.
Auch das 1957 erlassene Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthielt eine Ausnahme, die Demarkationsverträge zwischen Energieversorgungsunternehmen weiterhin gestattete.

Das Energiewirtschaftsgesetz

Kompetente Beratung unter: 0172-7787018

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